Erfahren Sie in unserer Serie, wie Sie Fehler vermeiden können Geldkonten

Die meisten Hausverwalter sind seriös. Doch schwarze Schafe ruinieren den Ruf der Branche. Wir entlarven Tricks und zeigen Lösungen

Hausverwaltungen

Geldkonten

Paragraph 27 des WEG besagt, dass Gelder einer Eigentümergemeinschaft (Haus geld, Instandhaltungsrücklage, etc.) klar vom Vermögen des Verwalters getrennt werden müssen. Für Laien scheint das eine unmissverständliche Regelung zu sein, leider nicht für jeden Hausverwalter. Den Fragebogen aus Folge 1 hatten wir auch an 100 Hausverwalter in 10 Großstädten verschickt. Unter den Rückläufen fanden sich als Antwort auf die Frage 5.8 „Laufen alle Konten auf den Namen der Eigentümergemeinschaft“ tat sächlich mehrere „Nein“-Angaben – darunter auch scheinbar renommierte Hamburger Verwalter. Das ist ein Regelverstoß!

Die Mehrheit verhält sich gesetzestreu, aber einige  Firmen arbeiten mit internen Unteroder Treuhandkonten. Die Gefahr: Bei Insolvenz oder Pfändungen gegen den Verwalter haben die Eigentümer keinen Zugriff mehr auf ihr Vermögen. Deshalb müssen die Konten als „offenes Fremdgeldkonto“ bei der Bank auf den Namen der Eigentümergemeinschaft angelegt  ein. Der Verwalter erhält lediglich eine Vollmacht.
Tipp Wechseln Sie Verwalter aus, die vermögensrechtliche Trennungen verweigern. Legen Sie per Beschluss zudem das „Vier-Augen-Prinzip“ fest, sodass die Bank große Überweisungen (z. B. ab 10 00  Euro) nur dann ausführen darf, wenn sie von einem Vertreter des Eigentümerbeirats gegengezeichnet  sind.

 

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